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Satzung

Satzung des Turnverein 1880 Dreieichenhain e.V. gemäß der JHV vom 23.03.2023.Vom Amtsgericht Offenbach am Main eingetragen und genehmigt.

§ 1:  Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.Der am 31.12.1950 wiedergegründete Verein führt den Namen Turnverein 1880 Dreieichenhain e.V. und hat seinen Sitz in Dreieich.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport und Kultur.

4.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von Angeboten im Freizeit - und Gesundheitssport, Förderung von Leistungen im Breiten - und Wettkampfsport, Pflege der Musik und Errichtung und Bereitstellung von Sportanlagen und Räumen für Sport- und Musikunterricht sowie Beteiligung an traditionellen Brauchtumsveran­staltungen in Dreieich.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme des Ersatzes von Aufwendungen.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8.Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen Fachverbänden und bekennt sich zu deren Grundsätzen und Werten.

9.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

10. Für jede im Verein betriebene oder zu betreibende neue Sportart kann durch den Gesamtvorstand im Bedarfs­fall eine eigene Abteilung gegründet werden. 
Die finanziellen Angelegen­heiten sowie die organrechtl­iche Vertretung der Abtei­lungen nach außen werden ausschließlich durch den Hauptvorstand des Vereins geregelt bzw. wahrge­nommen. Näheres regelt eine vom Gesamtvorstand beschlossene Abteilungs­ordnung.

§ 2:  Mitgliedschaft  

1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt.Der Aufnahmeantrag kann auch digital (per Email oder über ein Online-Formular) übermittelt werden. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Hauptvorstand abschließend.

2. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die zugehörigen Ordnungen an. Mitglieder des Vereins sind
a) aktive Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder (Mitglieder, die keiner Sportabteilung zugeordnet sind)
c) Ehrenmitglieder (näheres regelt eine von Hauptvorstand zu beschließende Ehrenordnung).

Den Mitgliedern des Vereins ist der Austritt jederzeit gestattet. Der Austritt hat schriftlich beim Hauptvorstand zu erfolgen. Bei der Abmeldung erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben vorher Rechenschaft abzulegen.

Die Beiträge sind für das laufende Halbjahr, in dem der Austritt erfolgt, vollständig zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits eingezahlter Beiträge.

Die Kündigung zum 30.6. bzw. 31.12. muss spätestens bis zum 31.5. bzw. 30.11. eingegangen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Hauptvorstand.

3. Wird einem Mitglied ein grober Verstoß gegen die Satzung oder die Ordnungen oder vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten in- oder außerhalb des Vereins nachgewiesen, kann der HV oder GV folgende Maßnahmen beschließen:

- Ermahnung des Mitgliedes
oder
- Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.

Ein solcher Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich Widerspruch erhoben werden; diese ist an den HV zu richten.
Bei der Durchführung dieses Verfahren ist von Anfang an der Ältestenrat anzuhören.

 

 Â§ 3:  Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Die Pflichten der Mitglieder bestehen in der Zahlung der Vereinsbeiträge und Beachtung und Einhaltung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.

2. Die Rechte der Mitglieder bestehen in der Nutzung aller, durch die Satzung gewährleisteten, Einrichtungen des Vereins.

3.Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

§4: Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird von der Delegiertenversammlung durch die Beitragsordnung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht befreit. In begründeten Härtefällen kann der Hauptvorstand eine zeitlich befristete Beitragsbefreiung aussprechen.

2. Bei einem finanziellen Sonderbedarf kann die Delegiertenversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf den 2-fachen Jahresbeitrag nicht übersteigen.

§ 5:  Organe des Vereins  

Die Organe des Vereins sind:

Delegiertenversammlung (s. §10)

-Hauptvorstand (= geschäftsführender Vorstand) (s. § 6)

-Gesamtvorstand (s. § 7)

-Ältestenrat (s. § 11)

-Ausschüsse für besondere Vereinsaufgaben

§ 6: Hauptvorstand (HV)

1. Der Hauptvorstand besteht aus dem Vorstand Sport, dem Vorstand Immobilien, dem Vorstand Finanzen und dem Vorstand Marketing und Öffentlichkeitsarbeit sowie einem Protokollführer. Die fünf Vorstände sind gleichberechtigt. Ein Vorstandsmitglied wird vom Hauptvorstand als dessen Sprecher benannt. Die Aufgaben­bereiche der einzelnen Vorstands-mitglieder werden in einem bekanntzumachenden Geschäftsverteilungsplan festgelegt, über den der Hauptvorstand beschließt.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gleichberechtigten Vorstände.

3. Zeichnungsberechtigt sind die Vorstände. Es müssen jeweils 2 Unterschriften vorliegen.

4. Die Vorstandsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

5. Die Delegiertenversammlung kann abweichend dazu bestimmen, dass dem Hauptvorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. die Ehrenamts-pauschale) gezahlt wird.

§ 7:  Gesamtvorstand (GV)

1. Der GV setzt sich zusammen aus

â—¦ dem Hauptvorstand

â—¦ den Abteilungsleitern oder deren Vertreter

◦ den Vorsitzenden der Ausschüsse oder deren Vertreter

â—¦ dem Pressewart

â—¦ dem Jugendvertreter

2. Der GV ist das Bindeglied zwischen dem HV, den Abteilungen und deren Mitgliedern. Er berät die Angelegenheiten des Vereins und gibt Empfehlungen an den HV und an die Delegiertenversammlung. Abteilungsangelegenheiten werden über die Abteilungsleiter oder deren Vertreter in den GV eingebracht.

§8: Wahlen des Vorstandes

1.Der HV, die Ausschüsse und der Pressewart werden von der Delegiertenversammlung, im wechselseitigen Turnus, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Die Abteilungsleiter werden durch Abteilungsversammlungen gewählt und durch die Delegiertenversammlung bestätigt.

3. Der Jugendvertreter wird von der Jugendver­sammlung des Vereins gewählt und von der Delegiertenversammlung bestätigt.

4.Die Wahlen erfolgen durch Erheben der Hand. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Auf Antrag muss geheime Wahl erfolgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für Delegiertenversammlungen.

5. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

6.Der HV kann für ein während seiner Amtszeit ausscheidendes HV-Mitglied einen Vertreter bestimmen. Auf der folgenden MV ist eine Ersatzwahl vorzunehmen.

7. Alle im Sinne der Satzung zu vergebenden Ämter sind Ehrenämter.
Der zu Wählende muss mit der Annahme des Amtes einverstanden sein.

  § 9:  Aufgaben des Vorstandes

1. Die Hauptvorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins, leiten die Sitzungen des HV und des GV sowie Delegiertenversammlungen und überwachen die Tätigkeiten der Leiter der Abteilungen und der Ausschüsse.

2. Die Hauptvorstandsmitglieder werden mit führenden Aufgaben in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen betraut.

3. Der Protokollführer führt über die Sitzungen des HV, des GV und der Delegiertenversammlung Protokoll und erledigt weitere vom HV zugeordnete Aufgaben.

4. Die Abteilungsleiter führen die Geschäfte der verschiedenen Abteilungen und vertreten ihre Abteilung im Gesamtvorstand.

5. Der Pressewart berichtet in den Medien über die Vereinsarbeit.

6. Der Jugendvertreter vertritt die Interessen der Vereinsjugend im GV.

7. Die Ausschussvorsitzenden leiten die je nach Bedarf zu bildenden, Ausschüsse, wie Veranstaltungsausschuss und Bauausschuss, und vertreten diese im GV.

8. Zur Erledigung sonstiger Aufgaben können Mitglieder in beliebiger Zahl herangezogen werden, die vom HV beauftragt werden.

§ 10:  Delegiertenversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch die Delegiertenversammlung ersetzt. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Vereinsmitglied kann an der Delegiertenversammlung teilnehmen. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Delegierten (siehe § 10.4). DieEinberufung erfolgt durch Bekanntmachung mit Tagesordnung in einem amtl. Bekanntmachungsorgan der Stadt Dreieich mindestens 28 Tage vor der Versammlung.
Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht Anträge für die Tagesordnung der Delegiertenversammlung einzureichen. Anträge hierfür müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim Hauptvorstand eingereicht werden.

2. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet die Delegiertenversammlung statt. Darüber hinaus kann der HV aus besonderem Anlass weitere Delegiertenversammlung einberufen. Der HV muss innerhalb von 4 Wochen eine Delegiertenversammlung einberufen, wenn mindestens 2/3 der Abteilungsleiter oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.

3. Über jede Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Protokollführer sowie einem weiteren Mitglied des Hauptvorstands zu unterschreiben.

4. Die Delegierten setzten sich wie folgt zusammen:

a. Alle Mitglieder des Hauptvorstandes

b. Die Abteilungen werden durch folgende Abteilungsangehörige vertreten:

  i.durch den Abteilungsleiter und 2 weitere Mitglieder des Abteilungsvorstandes, die dieser beruft,

 ii.durch je 1 Delegierten, der 16 Jahre oder älter sein muss, pro angefangene 10 Abteilungsmitglieder. Für die Bestimmung der Mitgliederstärke gilt der Mitgliederstand jeweils am 1. Januar des Wahljahres.

Die Delegierten der Ziffer 4.b.ii werden in den Abteilungsversammlungen gewählt. Darüber hinaus können Ersatzleute gewählt werden. Nur an diese Ersatzleute ist bei Verhinderung eines Delegierten dessen Stimme übertragbar.

5. Jede ordentlich einberufene Delegiertenversammlung ist beschlußfähig.

6. Spätestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung finden in den einzelnen Abteilungen Jahresversammlungen statt, in denen die Abteilungsleiter und weitere Mitglieder des Abteilungsvorstandes zu wählen sind. Die Wahlperiode kann bis zu 2 Jahre betragen. Näheres regelt die Abteilungsordnung.

7. Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Delegiertenversammlung regelt die Geschäftsordnung für Delegiertenversammlung.

§ 11:  Ältestenrat  

1. Der Ältestenrat besteht aus 3 Vereinsmitgliedern, die von der Delegiertenversammlung auf 2 Jahre gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig. In den Ältestenrat sollen Mitglieder gewählt werden, die dem Verein mindestens 5 Jahre angehören.  Aus einer Abteilung kann nur 1 Mitglied dem Ältestenrat angehören; Mitglieder des GV können nicht dem Ältestenrat angehören.

2. Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:
- Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins
- Beratung des HV.
Letzteres erfolgt im Allg. auf Anforderung des HV. Der Ältestenrat kann jedoch auch von sich aus an den HV herantreten, wenn er dies im Interesse des Vereins für geboten hält.

§ 12:  Kassenprüfung

Die Delegiertenversammlung wählt 2 Kassenprüfer und 2 Stellvertreter für die Dauer von 1 Jahr. Eine direkte Wiederwahl im Anschluss an eine Amtsperiode ist nur einmal möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem GV angehören. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Vereinskasse zu prüfen und der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13:  Haftung bei Schäden 

Der Turnverein übernimmt keine Haftung für Schäden, die seinen Mitgliedern bei der Ausübung des Sportes, sowie bei Sachverlusten auf den Sportanlagen und vereinseigenen Räumlichkeiten entstehen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei Sportunfällen erbringt die Versicherung des Landessportbundes Hessen die vertraglich vereinbarten Leistungen, sofern die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind.

§ 14:  Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden nur in einer Delegiertenversammlung behandelt.
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung von mindestens ¾ der anwesenden Delegierten.

§ 15:  Sicherung der vereinseigenen Turnhalle

Die auf dem Erbbaugrundstück errichtete Turnhalle ist Eigentum des Vereins und stellt im Wesentlichen das Vereinsvermögen dar. Eine Veräußerung der Turnhalle kann nicht erfolgen, da vom Verein oder seinen Rechtsnachfolgern nach Auflagen des Landessportbundes Hessen die Halle nur zum Zwecke des Sports verwendet werden darf.
Paragraph 15 unterliegt nicht den Satzungsänderungen.

§ 16:  Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn

- 1/3 der Mitglieder

schriftlich den Antrag auf Auflösung stellt.

Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung von mindestens aller in der beschlussfassenden Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Dreieich (zu 3/4) und an den Landessportbund Hessen (zu 1/4), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (des Sports und der Kultur) zu verwenden haben.

Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 23. März 2023

Anmerkung:

Aus Gründen des Leseflusses wird in dieser Satzung die männliche Form von Personenbezeichnungen verwendet. Damit sind grundsätzlich Frauen und Männer gemeint.

 

 Geplante Satzungsänderungen gemäß §8 der  Einladung zur Delegiertenversammlung, am 22.03.2024 

§1 Abs.10 Name, Sitz und Zweck des Vereins (alt)

Für jede im Verein betriebene oder zu betreibende neue Sportart kann durch den Gesamtvorstand im Bedarfs­fall eine eigene Abteilung gegründet werden. 
Die finanziellen Angelegen­heiten sowie die organrechtl­iche Vertretung der Abtei­lungen nach außen werden ausschließlich durch den Hauptvorstand des Vereins geregelt bzw. wahrge­nommen. Näheres regelt eine vom Gesamtvorstand beschlossene Abteilungs­ordnung.

§1 Abs.10 Name, Sitz und Zweck des Vereins (neu)

Für jede im Verein betriebene oder zu betreibende neue Sportart kann durch den Gesamtvorstand im Bedarfs­fall eine eigene Abteilung gegründet werden. 
Die finanziellen Angelegen­heiten sowie die organrechtl­iche Vertretung der Abtei­lungen nach außen werden ausschließlich durch den Hauptvorstand des Vereins geregelt bzw. wahrge­nommen. Näheres regelt eine vom Gesamtvorstand beschlossene Abteilungs­ordnung sowie Finanzordnung.

§2 a Datenschutz (Neu)

1.Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder sowie von allen Personen, die im Auftrag des Vereins tätig sind oder Räumlichkeiten des Vereins nutzen, in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten der o.g. Personen (betroffene Personen genannt) werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

2. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten werden die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Fassung, sowie der sonstigen gültigen Datenschutzgesetze und Datenschutzverordnungen beachtet und eingehalten.

3. Insbesondere die Rechte der betroffenen Personen im Sinne der DSGVO und des BDSG, z.B.

  • das Recht auf Auskunft
  • das Recht auf Berichtigung
  • das Recht auf Löschung
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit
  •  das Widerspruchsrecht
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

werden gewahrt.

4. Die Details zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Verein ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

5. Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Hauptvorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle betroffenen Personen verbindlich.

6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der o.g. Personen aus dem Verein hinaus.

  § 14:  Satzungsänderungen (alt)

 Satzungsänderungen werden nur in einer Delegiertenversammlung behandelt.
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung von mindestens ¾ der; die anwesenden Delegierten. .

§ 14 Satzungsänderung (neu)

Satzungsänderungen werden nur in einer Delegiertenversammlung behandelt.
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung von mindestens ¾ der anwesenden Delegierten. Bei der Ermittlung des ¾-Anteils werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.

 Â§ 16 Auflösung des Vereins (alt)

1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich den Antrag auf Auflösung stellt. Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung von mindestens 9/10 aller in der beschlussfassenden Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten.
Die Anzahl der dem Antrag zustimmenden Mitglieder muss mindestens 5% der Vereinsmitgliederzahl betragen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Dreieich (zu 3/4) und an den Landessportbund Hessen (zu 1/4), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (des Sports und der Kultur) zu verwenden haben.

§ 16 Auflösung des Vereins (neu)

Der Verein kann aufgeköst werden, wenn

  • der GV mehrheitlich oder
  • 1/3 der Mitglieder

schriftlich den Antrag auf Auflösung oder Fusion stellt.

Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung von mindestens ¾ aller in der beschlussfassenden Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten. Bei der Ermittlung dieses ¾-Anteils werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Dreieich (zu 3/4) und an den Landessportbund Hessen (zu 1/4), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (des Sports und der Kultur) zu verwenden haben.

3. Abweichend von §16 Abs. 2 fällt im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

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