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Beitragsordnung

Beitragsordnung des Turnverein 1880 Dreieichenhain e. V.

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtung der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen und kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Hauptvorstand legt die sonstigen Gebühren (z.B. Mahngebühren) fest.

2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

3. Abteilungen des Vereins können auf Beschluss der jeweiligen Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Hauptvorstandes zusätzlich Abteilungsbeiträge, sog. Sonderbeiträge, zur Deckung von Mehrausgaben der Abteilung erheben.

4. Abteilungen können analog (1.) auch Aufnahmegebühren und Einmal-Beiträge beschließen.

5. Für besondere Angebote können Kursgebühren erhoben werden; diese werden für Vereinsmitglieder und Gastteilnehmer jeweils von der Abteilungsleitung festgelegt.

6. Mitglieder sind bei Eintritt in den Verein bzw. in die Abteilung über Beschlüsse lt. Abs. (3.) oder (4.) zu informieren. Darüber hinaus sind solche Beiträge/Gebühren aus der Homepage des Vereins zu ersehen.

7. Die Sonderbeiträge gemäß Abs. (3.) werden zusammen mit den Beiträgen lt. § 3 vom Verein eingezogen; Aufnahmegebühren und Einmal-Beiträge entsprechend dem Beschluss der Abteilung. Kursgebühren werden mit Kursbeginn fällig. Erfolgt der Einzug der Kursgebühren per SEPA Lastschrift, ist eine schriftliche Ankündigung mit Terminvorgabe erforderlich.

§ 3 Beiträge

Folgende Beiträge werden nach dem Solidaritätsprinzip erhoben:

 Beitragsklasse  Mitgliedsform  Beitragshöhe pro Monat
 01  Kinder bis 14 Jahre  8 €
 02  Jugendliche bis 18 Jahre; Schüler, Studenten,
 Azubis, Bundesfreiwilligendienstleistende
 (max. bis zum 27. Lebensjahr)
 8 €
 03  Erwachsene ab 65 Jahre (auf Antrag)  8,75 €
 04  Erwachsene  12 €
 05  Ehepaare und Lebensgemeinschaften  20 €
 06  Familienbeitrag mit Kindern bis max. 27. Lebensjahr  25 €
 07  Fördernde Mitglieder (auf Antrag)  8 €

§ 4 Fälligkeit der Beiträge

1. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

2. Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklassen 02 (ab 18 Jahren), 03 und 07 müssen beantragt werden. Die Begründung muss bei den Beitragsklassen 02 und 03 mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die keiner Abteilung aktiv angehören. Der Hauptvorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.

3. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 02, 03, 06 und 07.

4. Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes Hessen e.V. (lsb h), die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA in Höhe der vom lsb h festgelegten Sätze.

5. Der sich aus den genannten Monatsbeiträgen ergebende Jahresmitgliedsbeitrag sowie die Sonderbeiträge werden zu jedem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr fällig. Die Mitglieder können auch halbjährliche oder vierteljährliche Ratenzahlung wählen. Regelmäßige Termine für den SEPA Lastschrifteinzug sind: Zahlung vierteljährlich: 1. Januar 1. April 1. Juli 1. Oktober Zahlung halbjährlich 1. Januar 1. Juli Zahlung jährlich: 1. Januar Die Lastschriften werden zum 1. Bankarbeitstag des Monats eingelöst.

6. Der Hauptvorstand kann die Zahlung der Beiträge durch Überweisung des Mitgliedes auf das Vereinskonto gestatten. Von dieser Möglichkeit soll nur in besonderen begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden; ein Anspruch auf diese Zahlungsweise besteht nicht. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, müssen ihre Beiträge jährlich zum 1. Januar entrichten.

7. Bei Vereinseintritt während des Geschäftsjahres anfallende Teilbeträge werden nach vorheriger schriftlicher Ankündigung eingezogen. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Hauptvorstand.

§ 5 Datenschutz

Die Beitrags-, Gebühren- und Umlageerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

§ 6 Vereinskonto

Bank: Volksbank Dreieich e.G.
IBAN: DE50 5059 2200 0105 1053 07
BIC: GENODE51DRE

§ 7 Vereinsaustritt

Ein Vereinsaustritt ist schriftlich beim Hauptvorstand zu erklären. Termine für den Eingang der Kündigung sind: 31. Mai – Austritt zum 30. Juni des Jahres 30. November – Austritt zum 31. Dezember des Jahres Die Beiträge sind für das laufende Halbjahr, in dem der Austritt erfolgt, vollständig zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge.

Die Beitragsordnung tritt am 17. März 2017 in Kraft.

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitliederverwaltung:

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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

Präambel

Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

§ 1 Ermächtigungsgrundlage

Grundlage für diese Geschäftsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf von Mitgliederversammlungen.

§ 3 Öffentlichkeit

(1) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Weiteres wird auf Antrag geregelt.

(2) Mitglieder haben nur Zutritt zum Versammlungsraum, wenn sie sich in die Teilnehmerliste eintragen.

(3) Gäste und Medienvertreter können auf Einladung des Vorstands an der Mitglieder­ver­sammlung teilnehmen; sie haben kein Rede- und Stimmrecht. Widerspricht ein Mitglied der Teilnahme von Gästen oder Medienvertretern, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über deren Teilnahme.

(4) Gesetzliche Vertreter von nicht-stimmberechtigten Kindern und Jugendlichen können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben ein Rederecht, aber kein Stimmrecht.

§ 4 Einberufung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung. Eventuelle Beschlussunterlagen/-vorlagen sind den Mitgliedern zugänglich zu machen. Dies kann z.B. durch Aushang oder im Internet erfolgen.

 Â§ 5 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen in der Satzung. Eine Versamm­lung ist beschlussunfähig, wenn der Versammlungsleiter – nach einem Antrag auf Überprü­fung der Beschlussfähigkeit – feststellt, dass mehr als die Hälfte der stimmberechtigten auf der Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder nicht anwesend ist. Ist eine Versammlung aufgrund von Beschlussunfähigkeit aufgelöst worden, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue einzuberufen, wenn noch ausstehende Tagesordnungspunkte zu verabschieden sind.

§ 6 Versammlungsleitung

 (1) Mitgliederversammlungen werden vom Sprecher des Hauptvorstandes eröffnet, geleitet und geschlossen.

(2) Ist der Sprecher des Hauptvorstandes verhindert, wird die Mitgliederversammlung von seinem Stellvertreter, in dessen Verhinderungsfall von einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.

(3) Dem Versammlungsleiter obliegt die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung (Form/Frist), die Prüfung der Anwesenheitsliste, die Feststellung der Stimmberechtigung, die Bekanntgabe der Tagesordnung und die Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse bei Beschlussfassungen.

(4) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu, wie insbesondere Entziehung des Wortes, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung und Auflösung der Versammlung.

 Â§ 7 Worterteilung und Rednerfolge

(1) Das Wort erteilt der Versammlungsleiter in der Reihenfolge einer Rednerliste.

(2) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort.

(3) Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen.

§ 8 Anträge

(1) Die Antragsberechtigung, die einzuhaltende Frist für die Antragsfrist und die Form der Antragstellung regelt die Satzung.

(2) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen ändern oder ergänzen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.

§ 9 Dringlichkeitsanträge

Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.

§ 10 Verfahrensanträge

Verfahrensanträge sind während einer Mitgliederversammlung jederzeit zulässig. Dies gilt insbesondere für einen der folgenden Anträge:

  1. Antrag, einen Tagesordnungspunkt in zwei Einzelpunkte aufzuspalten,
  2. Antrag, zwei Tagesordnungspunkte miteinander zu verbinden,
  3. Antrag, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
  4. Antrag, die Redezeit zu begrenzen,
  5. Antrag, die Rednerliste zu einem Beschlussgegenstand zu schließen,
  6. Antrag, die Diskussion über einen Beschlussgegenstand zu schließen,
  7. Antrag, einen Tagesordnungspunkt von des Tagesordnung abzusetzen,
  8. Antrag auf namentliche oder geheime Wahl (siehe §10  Abs. (1)).

§ 11 Abstimmungen

(1) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Erheben der Hand. Eine namentliche oder geheime Abstimmung durch Stimmzettel ist erforderlich, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(2) Abstimmungsberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden, mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer.

(3) Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden.

§ 12 Wahlen

(1) Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie durch die Tagesordnung bekannt gegeben wurden.

(2) Die Kandidaten sind vor der Wahl zu fragen, ob sie im Fall einer Wahl das Amt annehmen werden.

(3) Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

§ 13 Versammlungsprotokolle

(1) Die Satzung schreibt vor, über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen. In Ergänzung dieser Satzungsbestimmung hat es sich um ein Ergebnisprotokoll zu handeln, das zumindest Folgendes zu enthalten hat:

  1. Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung
  2. Namentliche Bezeichnung des Versammlungsleiters und Protokollführers
  3. Zahl der persönlich erschienen bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder
  4. Feststellung darüber, ob die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
  5. Feststellung darüber, ob die Versammlung beschlussfähig ist
  6. Tagesordnung
  7. Wortlaut der Anträge in der Reihenfolge ihrer Behandlung mit den Namen der Antragsteller
  8. Art der Abstimmung
  9. Abstimmungsergebnisse
  10. Wortlaut der gefassten Beschlüsse
  11. Bei Wahlen: die Erklärung des Gewählten über die Annahme des Amtes

(2) Die Versammlungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(3) Einwendungen gegen Form und Inhalt eines Versammlungsprotokolls sind innerhalb eines Monats gegenüber dem Versammlungsleiter zu erheben. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Versammlungsprotokolls. Die Bekanntgabe des Protokolls erfolgt spätestens drei Monate nach der Sitzung. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 14 Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen dieser Geschäftsordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 15 Ergänzende Geltung

Bei Angelegenheiten, für die diese Geschäftsordnung keine Regelung trifft, gilt die Satzung des Vereins entsprechend.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung zum 17.03.2017 in Kraft.

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