Sportbetrieb: 3-G im Innenbereich
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- Veröffentlicht am Sonntag, 29. August 2021
- Geschrieben von Julian Schäfer
Nach der CoSchuV, dem Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 und den zugehörigen Auslegungshinweisen der Hessischen Landesregierung ist die Teilnahme an Sportangeboten in Innenräumen derzeit nur mit Negativnachweis möglich. Kinder unter 6 Jahren sind ausgenommen. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, wird ebenfalls von einer Testerfordernis abgesehen.
Ein Negativnachweis ist durch eine der folgenden Möglichkeiten zu erfüllen:
- Vollständigen Impfschutz hat,
- wer die erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen nach www.pei.de/impfstoffe/covid-19 nachweisen kann und dessen letzte Einzelimpfung mind. 14 Tage zurückliegt.
- wer ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (meist PCR-Test) und eine Einzelimpfung mit einem der Impfstoffe aus der Liste des Paul-Ehrlich-Instituts (siehe URL) nachweisen kann.
- Genesen ist,
- wer wer ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (meist PCR-Test) nachweisen kann. Das Testdatum muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen.
- Getest ist,
- wer einen Testnachweis nach §2 Nr. 7 COVID-19-SchuAusnamV vorlegen kann. Möglichkeiten dazu: Testung vor max. 24 h
- vor Ort unter Aufsicht des Ãœbungsleiters mittels Laienselbsttest
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder
- nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Bürgertest)
- wer einen Testnachweis durch max. 48 h zurückliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (meist PCR-Test) vorlegen kann.
- wer die Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen der schulischen oder studentischen Ausbildung nachweisen kann (bspw. per Testheft für Schülerinnen und Schüler). Einzelne Unterbrechungen sind unschädlich.
- wer einen Nachweis über max. 24 h zurückliegende Selbsttestung im Rahmen der Testung für Lehrkräfte und sonstiges Personal an Ausbildungseinrichtungen vorweisen kann.
- wer einen Testnachweis nach §2 Nr. 7 COVID-19-SchuAusnamV vorlegen kann. Möglichkeiten dazu: Testung vor max. 24 h
Ãœber den Ablauf informieren die Abteilungen!