Nach neuer Landesverordnung: Sport in Innenräumen nur mit 2G
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- Veröffentlicht am Mittwoch, 24. November 2021
- Geschrieben von Julian Schäfer
Die neue Landesverordnung (CoSchuVer, Stand 24.11.), gültig ab morgen, 25. November, ist heute veröffentlicht worden. Auslegungshinweise sowie eine inhaltlich abgestimmte Einordnung für den Sport durch den LSBH gibt es noch nicht. Entsprechend ist auf Anpassungen zu achten.
Ebenfalls relevant sind die überarbeitete Corona-ArbSchVer, der neue IfSG §28b und die SchuAusnahmV.
Es ergeben sich beim ersten Lesen folgende Änderungen:
- Teilnahme an Sportangeboten in Innenräumen / gedeckten Sportstätten nur
- geimpft
- genesen
- Personen unter 18 oder Personen, die sich aus med. Gründen nicht impfen lassen können,
- mit Antigentest von offizieller Teststelle, max. 24 h zurückliegend,
- Teilnahme an schulischen Testungen o. ä.,
- oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht
- Personen unter 6 Jahren bzw. noch nicht eingeschult
- Beschäftigte in Sportstätten (mit Kontakt zu externen Personen) haben (soweit noch nicht geschehen)
- entweder einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen
- oder müssen bei Betretung ein negatives Testergebnis vorlegen (Antigentest von offizieller Teststelle max. 24 h zurückliegend, Selbsttest vor Ort unter Aufsicht)
- weiterhin Anspruch auf 2 Testangebote pro Woche
Allen Personen (unabhängig des Immunitätsstatus) wird empfohlen nur mit negativem Testergebnis (max. 24 h alt) teilzunehmen (CoSchuV §1 (4)).
Nach neuer Landesverordnung: Sport in Innenräumen nur Geimpft - Genesen - PCR-getestet
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- Veröffentlicht am Sonntag, 14. November 2021
- Geschrieben von Julian Schäfer
Nach der neuen Landesverordnung und den zugehörigen Auslegungshinweisen vom 11.11.2021 ist die Teilnahme an Sportangeboten in Innenräumen nur für geimpfte, genesene oder PCR-geteste Personen gestattet.
Ausnahmen gelten für Personen unter 18 oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen (Attest mit Name und Geburtsdatum) nicht impfen lassen können. Diese können teilnehmen bei
- Nachweis der kontinuierlichen Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen nachweisen (z. B. per Schultestheft).
- Nachweis für max. 24 h zurückliegende Testung per Antigentest durch geschultes Personal (z. B. Bürgertest)
- Kinder unter 6 Jahren sowie noch nicht eingeschulte Kinder sind von der Vorlagepflicht eines Negativnachweises ausgenommen.
Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig, ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – mit Kontakt zu externen Personen gilt die Testpflicht nach § 3a (zweimal wöchentlicher Antigentest, soweit nicht geimpft oder genesen). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.